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EnEV 2009
EnEV 2009



Was regelt die EnEV?

 

Wie bisher regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) folgende Bereiche:
• Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)
• Energetische Mindestanforderungen für Neubauten
• Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
• Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
• Energetische Inspektion von Klimaanlagen
• Ordnungswidrigkeiten

Für welche Gebäude gilt die EnEV?


• Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
• Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden
(z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für ganz
spezielle Nutzungen, wie z.B. Ställe und Gewächshäuser.

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2007 (Überblick)?

Nachdem mit der EnEV 2007 im Wesentlichen Regelungen für Energieausweise für Bestandsgebäude
eingeführt worden sind, wird mit der neuen EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand
in einem ersten Schritt verschärft. Eine zweite Stufe der Verschärfung soll - wie in Meseberg vom Kabinett
verabschiedet - mit der EnEV 2012 umgesetzt werden.
Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2009 laut Kabinettsentwurf mit Maßgaben des Bundesrates sind:
• Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau und
Sanierung um ca. 30 %.
• Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile im Falle wesentlicher
Änderungen im Gebäudebestand um ca. 15 %.
• Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude. Der maximal zulässige
Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes
mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile
und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
• Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens (DIN V 18599) für Wohngebäude, das alternativ
zum bestehenden Verfahren (nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10) für die Bilanzierung
herangezogen werden kann. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude müssen nach
dem gleichen Verfahren berechnet werden.
• Der einzuhaltende Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H‘T wird bei
Wohngebäuden nicht mehr in Abhängigkeit des A/Ve-Verhältnisses ermittelt, sondern bezieht sich
auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf die Größe. Kleine freistehende Einfamilienhäuser
haben demnach einen niedrigeren H‘T einzuhalten als andere Wohngebäude.
• Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von
Gebäuden wird gegenüber der bestehenden EnEV von 2,7 auf den Faktor 2,6 verringert.
• Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen.
• Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen
Bestimmungen der EnEV durch Bezirksschornsteinfegermeister.
• Anpassung der Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen.
• Stärkung des Vollzugs der EnEV durch die Einführung privater Nachweispflichten
(Fachunternehmererklärungen) und die Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten.

Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert? Neubau (§3)


• Beim Neubau von Wohngebäuden müssen - wie bisher - sowohl die Anforderungen an die
energetische Qualität der Gebäudehülle als auch die Anforderungen an den zulässigen Höchstwert
des Primärenergiebedarfs eingehalten werden.
• Der Nachweis über die Einhaltung des maximalen Primärenergiebedarfs wird nach EnEV 2009 nicht
mehr anhand einer einfachen Formel in Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis geführt. Stattdessen wird
der Maximalwert anhand eines in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identischen
Gebäudes ermittelt, das eine durch die Verordnung festgelegte energetische Qualität der
Gebäudehülle und der Anlagentechnik besitzt (Referenzgebäudeverfahren). Der für dieses
Referenzgebäude ermittelte Primärenergiekennwert ergibt den maximal einzuhaltenden Wert für
das jeweilige Gebäude.
• Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2007 um durchschnittlich
30% verringert. Die verschärften Anforderungen können über eine verbesserte Gebäudehülle und
Anlagentechnik erreicht werden. Die tatsächliche Verschärfung gegenüber der EnEV 2007 ist
aufgrund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens und der Abhängigkeit von der
Gebäudegeometrie nicht pauschal zu beziffern.
• Die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle werden wie bisher auch über
einen durchschnittlich einzuhaltenden U-Wert über die gesamte Gebäudehülle (den spez.
Transmissionswärmeverlust H‘T)nachgewiesen. Allerdings wird der Höchstwert nicht wie bisher
über das A/Ve – Verhältnis ermittelt, sondern über den Gebäudetyp. Es wird unterschieden zwischen
den Typen „Freistehendes Einfamilienhaus (mit AN größer oder kleiner als 350 m²)“, „Einseitig
angebautes Wohngebäude“, „alle anderen Wohngebäude“ und „Erweiterung und Ausbauten“.
• Für innovative Heizsysteme, für deren Berechnung es weder anerkannte Regeln der Technik noch
gesicherte Erfahrungswerte gibt, können Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften
angesetzt werden. Der bisher alternativ zulässige Nachweis über die Unterschreitung des
spezifischen Transmissionswärmeverlustes der Gebäudehülle, die so genannte 76%-Regel, entfällt
dadurch.

Änderung, Erweiterung und Ausbau von Wohngebäuden (§9)


Bei der Änderung, Erweiterung und Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis der
Einhaltung der EnEV wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt
werden:
• Nachweis für einzelne Bauteile: Das geänderte Bauteil darf - wie bereits in der EnEV 2007 definiert -
festgelegte U-Werte nicht überschreiten (Anlage 3). Das Anforderungsniveau der U-Werte wurde je
nach Bauteil in unterschiedlicher Höhe verschärft (z.B. für Außenwände von 0,35 bzw. 0,45 W/(m²K)
auf 0,24 W/(m²K) oder für Fenster von 1,7 auf 1,3 W/(m²K)).
• Nachweis für das gesamte Gebäude: Alternativ zum Bauteilverfahren kann wie bisher der Nachweis
über die Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gesamte Gebäude geführt werden.
Dabei darf der Jahresprimärenergiebedarf des geänderten Wohngebäudes den eines gleichartigen
Neubaus um nicht mehr als 40% überschreiten(Berechnung nach Referenzgebäudeverfahren).
Ebenso darf der spez. Transmissionswärmeverlust H’T den Maximalwert für Neubauten um nicht
mehr als 40 % überschreiten (Tabellenwert).
• Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde verändert und vereinfacht. Mussten nach der
EnEV 2007 keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 20% einer Bauteilfläche gleicher
Orientierung geändert wurde, liegt die Grenze zukünftig bei 10% der Gesamtfläche eines Bauteils
ohne Berücksichtigung der Orientierung. Die Anforderungen der EnEV an die einzuhaltenden UWerte
beziehen sich dabei wie bisher auch auf die Fläche, die verändert wird (nicht auf die gesamte
Fläche).
• Beim Ausbau von Dachraum und bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen ermöglichte die
EnEV 2007 den Nachweis über die Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes
der Gebäudehülle (so genannte 76%-Regel) – diese Möglichkeit entfällt nun.

Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert?


• Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Das
Anforderungsniveau des Jahres-Primärenergiebedarfs wird - wie bei Wohngebäuden – verschärft
(Anlage 2, Nr. 1.2.2).
• In der EnEV 2007 wurden Anforderungen an die Gebäudehülle für alle Außenbauteile gemeinsam
über den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmetransferkoeffizient (H‘T) geregelt.
In der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū) der
einzelnen Außenbauteile. Dazu werden diese in vier Gruppen eingeteilt (Anlage 2,Nr. 1.3:
• 1. alle opaken, d.h. lichtundurchlässigen Bauteile gemeinsam;
• 2.Vorhangfassaden;
• 3.Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln und
• 4.alle anderen transparenten Bauteile, die nicht in vorherigen Kategorien enthalten sind.
Die bisherige Differenzierung nach dem Fensterflächenanteil entfällt damit.
• Wird von einem Bauteil mehr als 10% der gesamten Bauteilfläche geändert, müssen für die geänderte
Bauteilfläche Mindest-U-Werte nach Anlage 3 eingehalten werden. Die Anforderungen an die UWerte
dieser Bauteile werden je nach Bauteil in unterschiedlicher Höhe verschärft (z.B. für
Vorhangfassaden, die ersetzt werden, von 1,90 auf 1,50 W/(m²K) oder für Verglasungen, die ersetzt
werden, von 1,5 auf 1,1 W/(m²K)).
• Wie beim Wohngebäude entfällt die so genannte 76%-Regel, d.h. die Nachweismöglichkeit über die
Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten der Gebäudehülle (H’T).

Welche Änderungen ergeben sich in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien?


• Mit dem Begriff erneuerbare Energien werden nun neben Solarenergie, Erdwärme, Biomasse und
Umweltwärme auch Wasserkraft und Windenergie bezeichnet (§2).
• Bei der Berechnung von Neubauten darf nun auch Strom aus erneuerbaren Energien auf den
Endenergiebedarf angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass er im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird. Der erzeugte Strom muss vorrangig in dem Gebäude
selbst genutzt werden und es darf nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz
eingespeist werden (§5).
• Für flüssige und gasförmige Biomasse wird in der Regel der Primärenergiefaktor von „Heizöl EL“ bzw.
„Erdgas H“ angesetzt (Anlage 1 und 2 jeweils Nr. 2.1.1). Nur wenn die Biomasse im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang zu den Gebäuden erzeugt wird, die mit dieser versorgt werden, darf
stattdessen ein Primärenergiefaktor von 0,5 angesetzt werden (einschl. quartiersbezogene
Versorgung).
• Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist die in der EnEV 2007
vorgeschriebene Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme (ehem. §5) für Neubauten nicht
mehr notwendig.

Welche Austausch- und Nachrüstverpflichtungen gibt es?


• Die Übergangsfristen für den Austausch von Öl- und Gasheizkesseln von vor 1978 sind Ende 2008
ausgelaufen. Nach EnEV 2009 ist daher der Betrieb dieser Heizkessel nicht mehr gestattet (§10).
• Die Pflicht, dass Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt sein müssen,
besteht fort.
• Die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke wurde verschärft und ausgeweitet: Der
erforderliche U-Wert für die Dämmung von nicht begehbaren aber zugänglichen obersten
Geschossdecken beträgt nun 0,24 W(m²K). Ab 2012 müssen auch die begehbaren
Dachgeschossdecken gedämmt werden. Alternativ kann stattdessen das darüber liegende Dach
gedämmt werden.
• Ausnahmen: Eine Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren und der obersten Geschossdecke
muss nicht durchgeführt werden, wenn diese unwirtschaftlich wären. Bei selbstgenutzten Ein- und
Zweifamilienhäusern gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 01.02.2002 einen
Eigentümerwechsel gab.

Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen


Elektrische Speicherheizsysteme – so genannte Nachtspeicherheizungen – sollen mit einem Alter von mindestens 30 Jahren langfristig und stufenweise unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots außer Betrieb genommen werden (§ 10a).
Nachtspeicherheizungen müssen in Wohngebäuden ab 6 Wohneinheiten und normal beheizten
Nichtwohngebäuden bis spätestens 31.12.2019 außer Betrieb genommen werden, sofern diese älter als 30 Jahre sind und in Wohngebäuden das einzige Heizsystem darstellen bzw. in Nichtwohngebäuden mehr als 500 m² Nutzfläche beheizen.
• Geräte, die ab 1990 aufgestellt oder eingebaut wurden dürfen noch länger in Betrieb bleiben: Sie
müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung oder – bei Erneuerung von wesentlichen
Bauteilen – spätestens 30 Jahre nach der Erneuerung außer Betrieb genommen werden. Der Ersatz
von alten Nachtspeichergeräten durch neue wird ausgeschlossen.
• Werden zwei oder mehr solcher Heizgeräte in einem Gebäude betrieben, ist das Alter des
zweitältesten Heizaggregats für den Austauschzeitpunkt maßgeblich.
• Ausnahmen sind für den Austausch vorgesehen, wenn der Austausch auch unter Inanspruchnahme
von Förderprogrammen unwirtschaftlich wäre oder das Gebäude mindestens den Anforderungen
der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht, also
• der Bauantrag nach dem 31.12.1994 gestellt wurde,
• das Gebäude von Beginn an oder nach einer entsprechenden Sanierung das Anforderungsniveau
der Wärmeschutzverordnung von 1995 erfüllt.
• Eine Ausnahme ermöglicht die elektrische Beheizung mit sehr niedrigen Leistungen von weniger als
20 W/m², wie z. B. bei Passivhäusern.

Was ist bei der Inbetriebnahme von neuen Heizungen zu beachten?


• Die EnEV 2009 begrenzt in §13 die anlagentechnischen Mindestanforderungen nicht mehr nur auf
Gas und Heizöl-Heizkessel, sondern erweitert diese auf alle Wärmeerzeugersysteme (z.B. auch
Wärmepumpensysteme, Holzpelletheizungen).
• Die Mindestanforderung bezieht sich nun nicht mehr auf den Typ der Anlage (bisher:
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel) sondern auf eine Aufwandszahl: das Produkt
aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp darf nicht größer als 1,30 sein. Diese
Anforderung gilt für Niedertemperatur- oder Brennwertkessel als erfüllt. Bestehende Gebäude, die
den zulässigen Primärenergiebedarfskennwert um mehr als 40% unterschreiten, sind von der
Anforderung des Nachweises der Aufwandszahl ausgenommen.

Was ändert sich beim Energieausweis?


Die Regelungen zum Energieausweis aus der EnEV 2007 bleiben im Wesentlichen unverändert.
Änderungen ergeben sich hauptsächlich zur Verdeutlichung von Anforderungen oder Regelungen.
Im Formular des Energieausweises werden zukünftig zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Details dargestellt.
Zudem wurden im Formular Änderungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht erforderlich.
Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:
• Bei der Regelung zur Ausstellung von Energieausweisen wird verdeutlicht, dass bei einer
energetischen Sanierung nur dann ein Energieausweis auszustellen ist, wenn der Nachweis zur
Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs geführt wird (Referenzgebäudeverfahren). Wird nach
dem Bauteilverfahren vorgegangen, muss kein Ausweis ausgestellt werden. Die neue Formulierung
bedeutet keine Änderung in der Verordnung, verdeutlicht aber den Sachverhalt.
• Bereits erstellte Energieausweise verlieren ihre Gültigkeit, wenn ein neuer Energieausweis
erforderlich wird. Ein neuer Energieausweis wird gemäß § 16 Abs. 1 dann erforderlich, wenn:
• an einem Gebäude umfassende Änderungen an Außenbauteilen nach Anlage 3
vorgenommen werden oder ein Gebäude um mehr als die Hälfte der Nutzfläche von
beheizten oder gekühlten Räumen erweitert wird und
• für das gesamte Gebäude Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs durchgeführt
werden.
• Bisher waren Baudenkmäler zwar von der Pflicht ausgenommen, einen Energieausweis bei Verkauf
oder Vermietung vorlegen zu müssen, nicht aber von der Aushangpflicht. Mit der EnEV 2009 entfällt
die Aushangpflicht für Baudenkmäler gemäß § 16 Abs. 3.
• Im neuen Verordnungstext wird eindeutig formuliert, dass der Eigentümer des Gebäudes für die
Datenqualität laut den Vorgaben der EnEV verantwortlich ist, sofern er diese dem Aussteller des
Energieausweises zur Verfügung stellt. Der Aussteller darf wiederum die vom Eigentümer bereit
gestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn ein begründeter Anlass zu
Zweifeln an der Richtigkeit der Daten besteht (§ 17 Abs. 5). Zudem müssen vom Aussteller selbst
ermittelte Daten korrekt sein. In der EnEV 2009 wird eindeutig formuliert, dass sowohl unkorrekte
Datenbereitstellung als auch unkorrekte Datenermittlung für die Ausstellung des Energieausweises
eine Ordnungswidrigkeit darstellen (siehe Punkt Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 EnEV 2009).
• Im bedarfsbasierten Energieausweis für Wohn- als auch Nichtwohngebäude werden Angaben zu den
folgenden Punkten ergänzt:
• Angaben zu eingesetzten Erneuerbaren Energien und zu eingesetzter Lüftung auf der
ersten Seite des Formulars
• Mehrfachnennungen bei Baujahr der Anlagentechnik
• Angaben zum Berechnungsverfahren
• Einhaltung sommerlicher Wärmeschutz
• Nutzung von Vereinfachungen
• Angaben zur Erfüllung der Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2 oder nach § 7 Nr. 2 i.V.m. § 8
EEWärmeG bei Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
• Hier ist nach Bundesratsbeschluss zur EnEV 2009 auf Seite 2 des Formulars
anzugeben, ob
• die verschärften Anforderungswerte um 15 % für den Jahres-Primärenergiebedarf
und den Transmissionswärmeverlust eingehalten wurden oder
• die verschärften Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den
Transmissionswärmeverlust in Kombination mit dem Einsatz Erneuerbarer
Energien eingehalten wurden.

Wer darf Energieausweise ausstellen?


Die Regelungen zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen wurden ausgeweitet. Die
Änderungen betreffen folgende Punkte:
• Die Gruppe der „Absolventen von Diplom, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten,
Hochschulen oder Fachhochschulen“ wird laut Bundesratsbeschluss umbenannt in „Personen mit
berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“. Hintergrund dieser Begriffsänderung durch den
Bundesrat ist die Anpassung der Begrifflichkeit an die Berufsqualifikationsrichtline.
Berufsqualifizierende Abschlüsse sind die bisherigen Abschlüsse Dipl. Ing. (FH) und Dipl. Ing., die
neuen Abschlüsse Bachelor und Master nach dem Bologna-Protokoll sowie die zur Ausübung des
Berufs berechtigten Staatsexamina.
• die Gruppe der „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ wird aufgrund der
Gleichbehandlung ergänzt durch Personen mit einem erfolgreich abgelegten Staatsexamen.
• In die Gruppe der „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ sind laut
Bundesratsbeschluss die Absolventen der Fachrichtung Physik aufgenommen worden. Begründung
ist die gebotene Gleichbehandlung, da Absolventen der Fachrichtung Physik die
Qualitätsanforderungen zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen. Zudem wird dieser
Studiengang, im Gegensatz zum Studiengang Bauphysik, bundesweit angeboten.
• Gemäß der bestehenden EnEV 2007 sind Handwerksmeister und staatlich anerkannte Techniker zum
Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt, wenn Sie einen Lehrgang zum
Energieberater des Handwerks abgeschlossen haben, der vor dem 25.04.2007 begonnen hat. Diese
Übergangsregelung wird im Kabinettsentwurf zur EnEV 2009 gleichermaßen auf alle
Hochschulabsolventen ausgeweitet, die einen solchen Lehrgang abgeschlossen haben. In der EnEV
2009 § 29 Abs. 6 wird nun nach Bundesratsbeschluss die Formulierung „Handwerksmeister und
staatlich anerkannten oder geprüften Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten
Fachrichtungen“ durch „Personen“ ersetzt.
• Laut bisheriger Formulierung in der EnEV 2007 durften Hochschulabsolventen nur Energieausweise
ausstellen, wenn sie eine Fortbildung sowohl für den Bereich Wohngebäude als auch
Nichtwohngebäude besucht haben. Mit der neuen Formulierung genügt bei dieser Personengruppe
für die Ausstellung von Ausweisen für Wohngebäude eine Fortbildung, die sich lediglich auf die
Nachdruck – auch auszugsweise - nur unter Nennung der Deutschen Energie-Agentur GmbH
(dena) als Quelle. Belegexemplar erbeten.
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Inhalte für den Bereich Wohngebäude laut Anlage 11 der EnEV beschränkt. Die
Ausstellungsberechtigung ist dann entsprechend auf Wohngebäude beschränkt.

Wer überprüft die Einhaltung der Anforderungen der EnEV?


• Bezirksschornsteinfegermeister prüfen künftig als Beliehene im Rahmen der Feuerstättenschau
gemäß § 26b, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel und Dämmung von
Verteilungsleitungen und Armaturen) und die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage
(Regelung zur Nachtabsenkung, Regelung der Umwälzpumpe, Anforderungen an
Verteilungsleitungen und Armaturen) eingehalten wurden.
• Der Eigentümer kann zum Nachweis dem Bezirksschornsteinfegermeister eine
Unternehmererklärung vorlegen. In diesem Fall muss keine Prüfung durch den Schornsteinfeger
durchgeführt werden.
• Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß EnEV setzt der Bezirksschornsteinfegermeister dem
Eigentümer eine Frist zur Nacherfüllung. Wird der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen,
wird die nach Landesrecht zuständige Behörde vom Bezirksschornsteinfegermeister über den
Sachverhalt unterrichtet.
• Die Prüfung der heizungstechnischen Anlagen findet nicht statt, wenn eine vergleichbare Prüfung
durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für diese
Anlage vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 erfolgt ist.


Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2009 gegenüber der EnEV 2007?


Mit der EnEV 2009 werden gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Zudem werden mit der EnEV 2009 auch Zuwiderhandlungen geahndet, wenn sie „vorsätzlich oder leichtfertig“ sind. Laut EnEV 2009 handelt auch ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), wer vorsätzlich oder leichtfertig:
• ein Wohngebäude nicht gemäß § 3 so errichtet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, der Höchstwert
des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der sommerliche Wärmeschutz den
Anforderungen entspricht,
• ein Nichtwohngebäude nicht gemäß § 4 so errichtet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, der
Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der sommerliche Wärmeschutz den
Anforderungen entspricht,
• Änderungen an bestehenden Gebäuden und Anlagen nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 so ausführt, dass
die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht
überschritten werden.
• eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
vornimmt.
Diese Maßgabe hat der Bundesrat eingefügt vor dem Hintergrund, dass der Vollzug der EnEV
weitgehend durch die Unternehmererklärung erfolgen soll. Die Anwendung der Vorschriften wird
laut Bundesrat stark davon abhängen, welche Konsequenzen im Falle einer Nichteinhaltung der
Anforderungen der EnEV 2009 drohen. Daher ist es wichtig, unterlassene, falsche, und verspätete
Unternehmererklärungen mit Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Was geschieht, wenn die Vorgaben zum Energieausweis nicht eingehalten werden?
• Bisher handelt laut EnEV 2007 ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ einen
Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt ohne eine entsprechende
Ausstellungsberechtigung gemäß EnEV zu besitzen oder wer einen Energieausweis nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.
• In der EnEV 2009 werden auch in Bezug auf Energieausweise die Tatbestände der Ordnungswidrigkeit
um einen Punkt erweitert. Es handelt demnach ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder
leichtfertig“:
o bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung
dem potenziellen Nutzer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zugänglich macht, spätestens wenn dies der Nutzer verlangt oder
o neu: als Eigentümer Daten für die Ausstellung des Energieausweises zur Verfügung stellt,
die den entsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen oder als Aussteller
des Energieausweises erforderliche Daten bei der Berechnung verwendet, die den
entsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen oder
o einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne nach § 21 EnEV
ausstellungsberechtigt zu sein.

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